Gesetzlich Versicherte
Ist im Anschluss eine Kinderwunschbehandlung erforderlich, so beteiligt sich die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) unter bestimmten Voraussetzungen an den Behandlungskosten. Die rechtliche Grundlage der Kostenübernahmereglung für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ist § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- das Paar muss miteinander verheiratet sein
- die Frau ist älter als 25 Jahre und jünger als 40 Jahre
- der Mann ist älter als 25 Jahre und jünger als 50 Jahre
- die Unfruchtbarkeit muss ärztlich festgestellt worden sein
- die Erfolgsaussicht der Kinderwunschbehandlung muss attestiert sein
- ausschließlich die Ei- und Samenzellen dieses Paares dürfen verwendet werden und
- vor der Behandlung muss eine medizinische oder psychosoziale Beratung stattgefunden haben
Welche Leistungen die GKV übernimmt, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest. Gemäß der durch den G-BA veröffentlichten Richtlinien über künstliche Befruchtung gewährt die GKV Zuschüsse für folgende Behandlungen:
- 8 Inseminationen (IUI) ohne hormonelle Stimulation der Frau
- 3 Inseminationen (IUI) mit hormoneller Stimulation der Frau
- 3 Versuche der In-Vitro-Fertilisation (IVF)
- 3 Versuche der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) oder
- 2 Versuche des intratubaren Gameten-Transfers (GIFT)
Bevor die Behandlung beginnen kann, muss der Behandlungs- und Kostenplan, welcher von der Ärztin bzw. dem Arzt ausgestellt wird, bei der Krankenversicherung eingereicht werden. Ein bewilligter Behandlungsplan ist in der Regel für ein Jahr gültig.
Nach der Geburt eines Kindes hat ein Kinderwunschpaar erneut Anspruch auf Zuschüsse der Krankenversicherung für eine Kinderwunschbehandlung, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zählung der Behandlungszyklen beginnt dann wieder von vorn.
Sollte eine Schwangerschaft mit einer Fehlgeburt enden, zählt ein erneuter Behandlungsversuch als Wiederholungszyklus des Zyklus, aus dem die Schwangerschaft entstanden ist.
Hinweis: Die GKV hat die Möglichkeit, weitere Angebote in ihre Satzungsleistungen aufzunehmen, die über das hinausgehen, was der verbindliche GKV-Leistungskatalog gemäß § 27a SGB V vorsieht. Deshalb gewähren einige Krankenversicherungen ihren Versicherten mit unerfülltem Kinderwunsch z. B. höhere Zuschüsse zu den Behandlungskosten. Dies hat zur Folge, dass Art und Höhe der Leistungen auch bei den gesetzlichen Krankenversicherungen sehr unterschiedlich sein können. Informieren Sie sich daher über die Leistungen Ihrer Krankenversicherung.
Privat Versicherte
Bei der privaten Krankenversicherung (PKV) gilt das sogenannte Verursacherprinzip. So übernimmt die PKV häufig sogar 100 Prozent der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung, wenn die Ursache der Kinderlosigkeit des Paares bei der privatversicherten Person liegt. Anders als bei der GKV muss das Paar in der Regel nicht zwingend verheiratet sein.
Da in der PKV jedoch grundsätzlich Individualverträge geschlossen werden, kann der Leistungsumfang variieren. Maßgeblich ist der eigene Versicherungsvertrag.
Unterstützung bei Krebserkrankung
Am 12. April 2019 hat der Bundestag das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschlossen, welches u. a. eine Erweiterung des § 27a SGB V zugunsten junger Krebspatientinnen und -patienten enthält. Im Zuge dieser Erweiterung werden für Versicherte, die an Krebs erkrankt sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Kryokonservierung von der GKV übernommen.
Durch die Konservierung von Keimzellgewebe, Ei- und Samenzellen soll den Patientinnen und Patienten nach Abschluss der Krebsbehandlung die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Kinder zu bekommen.
Hinweis: Die untere Altersgrenze (Vollendung des 25. Lebensjahres) gilt für einen Leistungsanspruch gegenüber der GVK bei einer therapiebedingten Kryokonservierung nicht. Die oberen Altersgrenzen (Vollendung des 40. Lebensjahres bei der Frau bzw. des 50. Lebensjahres beim Mann) haben auch für die Übernahme dieser Leistungen bestand.
Frühzeitige Information bei der eigenen Krankenkasse
Aufgrund der Vielzahl verschiedener Regelungen in der gesetzlichen wie auch der privaten Krankenversicherung sollten sich Paare in jedem Fall frühzeitig über die Möglichkeiten der Kostenübernahme durch ihre jeweilige Krankenversicherung informieren.