Unterstützung von Bund und Ländern

Das Bundesfamilienministerium möchte erreichen, dass der Wunsch nach einem eigenen Kind für möglichst viele Paare in Erfüllung gehen kann.

Daher stellt der Bund Finanzhilfen für medizinische Kinderwunschbehandlungen bereit. Grundlage hierfür ist die „Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion“. Die Bundesförderung setzt jedoch voraus, dass sich die Bundesländer mit einem eigenen Landesförderprogramm in mindestens der gleichen Höhe wie der Bund beteiligen.


Die kooperierenden Bundesländer

Aktuell bestehen entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit den Ländern:

  • Bayern
  • Berlin
  • Bremen
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen



Wer erhält eine Förderung?

Auf Grundlage der Bundesförderrichtlinie können heterosexuelle verheiratete und unverheiratete Paare, die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben und dort eine Reproduktionseinrichtung nutzen, eine finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie die weiteren Voraussetzungen des § 27a SGB V erfüllen:

  • ärztliche Feststellung der Unfruchtbarkeit 
  • attestierte Erfolgsaussicht der Kinderwunschbehandlung
  • ausschließliche Verwendung von Ei- und Samenzellen der Partner
  • vorherige medizinische wie psychosoziale Beratung
  • Alter der Frau zwischen 25 und 40, Alter des Mannes zwischen 25 und 50 Jahren

Durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Förderrichtlinien der kooperierenden Bundesländer können in einzelnen Ländern Einschränkungen vorliegen. 

Wie hoch ist die Förderung?

Bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen sind nach Maßgabe der Bundesförderrichtlinie vollständig durchgeführte Behandlungen vom ersten bis vierten Behandlungszyklus nach Art der In-vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) zuschussfähig. Der mögliche Zuschuss beträgt bis zu 25 Prozent des den Paaren nach Abrechnung mit der Krankenversicherung verbleibenden Eigenanteils.


Die genaue Höhe des Bundeszuschusses richtet sich nach dem Umfang und den übrigen Bedingungen der jeweiligen Landesförderung. 


Der Eigenanteil für Ehepaare verringert sich in aller Regel um bis zu 25 Prozent für den ersten bis dritten Versuch. Beim vierten Versuch reduziert sich der Selbstbehalt der Ehepaare auf bis zu 50 Prozent, da die Krankenkassen den vierten Versuch in der Regel nicht fördern.


Für Paare, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, verringert sich der zu zahlende Selbstbehalt in der Regel für den ersten bis dritten Versuch um bis zu 12,5 Prozent und für den vierten Versuch um bis zu 25 Prozent. 


Der unterschiedlich hohe Selbstkostenanteil bei verheirateten und unverheirateten Paaren ist darauf zurückzuführen, dass gemäß § 27a SGB V nur verheiratete Paare Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für medizinische Kinderwunschbehandlungen erhalten.


Allgemeine Hinweise zur finanziellen Förderung

Sowohl die Bundes- wie auch die Landesförderung müssen vor Beginn der Behandlung beantragt werden. Einen entsprechenden Förderantrag können die Kinderwunschpaare grundsätzlich bei der für ihr Bundesland zuständigen Bewilligungsbehörde stellen. Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde des Bundeslandes wird am Ende des Förder-Checks angezeigt.